Gericht erlaubt Gedenkversammlung auf dem Bautzener Kornmarkt
Die Versammlung „Gedenken an das jüdische Leben in der Stadt Bautzen“ kann am Montag wie geplant auf dem Kornmarkt stattfinden. Das Verwaltungsgericht Dresden gab einem Eilantrag des Veranstalters statt. Das Landratsamt Bautzen hatte ihn auf andere Orte oder ein früheres Ende verwiesen.
Das Landratsamt Bautzen als Versammlungsbehörde hatte dem Veranstalter am 2. November mitgeteilt, die Versammlung könne am 9. November nicht von 15.20 bis 19 Uhr auf dem Kornmarkt stattfinden – dort finde montags die „Montagsmahnwache“ statt. Als Alternativen bot die Behörde den Hauptmarkt, den Platz vor dem Deutsch-Sorbischen Volkstheater oder ein Ende um 17.30 Uhr an.
Das Verwaltungsgericht hält diesen Bescheid nach summarischer Prüfung für rechtswidrig und hat dem Widerspruch des Veranstalters aufschiebende Wirkung zuerkannt.
Prioritätsgrundsatz zu hoch gewichtet
Zum Kern der Versammlungsfreiheit gehöre das Selbstbestimmungsrecht des Veranstalters über Ort, Zeitpunkt und Art einer Versammlung, so das Gericht. Treffen mehrere Versammlungen aufeinander, müsse die Behörde ermöglichen, dass die Teilnehmer aller Versammlungen ihr Grundrecht wahrnehmen können.
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Grundsätzlich könne derjenige Vorrang bekommen, der zuerst angemeldet hat. Die Behörde habe diesen Prioritätsgrundsatz zwar erkannt, ihm aber zu hohes Gewicht beigemessen und die Gründe des anderen Anmelders nicht ausreichend berücksichtigt.
Der Ort gehört zur Geschichte des Datums
Entscheidend ist für das Gericht der inhaltliche, zeitliche und örtliche Zusammenhang: Nach dem Pogrom gegen die jüdische Bevölkerung am 9. November 1938 sei diese am 10. November 1938 auf dem Kornmarkt zusammengetrieben und über viele Stunden öffentlich gedemütigt worden. Der Veranstalter sei deshalb besonders darauf angewiesen, dort zu gedenken. Das gelte auch für die teils abendliche Uhrzeit, weil das Pogrom überwiegend am Abend des 9. November und in der Nacht zum 10. November stattfand.
Die Veranstalter der „Montagsmahnwachen“ könnten keinen gleich wichtigen zeitlichen oder örtlichen Bezug geltend machen. Sie könnten auch nicht darauf vertrauen, dass ihrer seit Februar 2021 durchgeführten Dauermahnwache stets der Vorrang einzuräumen sei.
Gegen den Beschluss kann der Landkreis Bautzen Beschwerde beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht einlegen, das seinen Sitz in Bautzen hat. Aktenzeichen: 6 L 918/26.
Red./Presseinformation
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