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BautzenBildung

Zweifel an der Verfassungstreue kosten Referendarin den Platz

Das Sächsische Oberverwaltungsgericht in Bautzen hat die Beschwerde einer angehenden Gymnasiallehrerin zurückgewiesen. Das Landesamt für Schule und Bildung durfte ihre Zulassung zum Vorbereitungsdienst zurücknehmen.

Zweifel an der Verfassungstreue kosten Referendarin den Platz
Das Sächsische Oberverwaltungsgericht hat seinen Sitz in Bautzen. Foto: Sächsisches Oberverwaltungsgericht

Zulassung erteilt, dann zurückgenommen

Die Frau war zum Einstellungstermin 10. August 2026 zunächst zum Vorbereitungsdienst für das Lehramt an Gymnasien zugelassen worden. Danach wurden nach Angaben des Gerichts Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen die Pflicht zur Verfassungstreue bekannt.

Das Landesamt für Schule und Bildung informierte sie über den Verdacht und bat das Landesamt für Verfassungsschutz um eine Überprüfung. Dieses teilte mit, die Bewerberin habe zwischen 2022 und 2025 regelmäßig an Veranstaltungen des als rechtsextrem und verfassungsfeindlich eingestuften „Instituts für Staatspolitik“ teilgenommen. Das Landesamt für Schule und Bildung nahm daraufhin den Zulassungsbescheid zurück und ordnete die sofortige Vollziehung an.

Auch im Ausbildungsverhältnis gilt ein Mindestmaß

Den Eilantrag dagegen lehnte das Verwaltungsgericht Dresden am 2. September ab. Die Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht blieb ohne Erfolg. Der 2. Senat entschied, dass die Einschätzung der Behörde nicht zu beanstanden sei – weder für den Vorbereitungsdienst im Beamtenverhältnis auf Widerruf noch für den in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei auch im öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis ein Mindestmaß an Verfassungstreue erforderlich. Das gelte nach Auffassung des Senats besonders für Studienreferendare im Lehramt: Schulpflichtige Kinder und Jugendliche könnten sich deren Einfluss nicht entziehen.

Die Zweifel des Landesamts hielt das Gericht für berechtigt. Die Antragstellerin hatte ihre Anwesenheit bei den Veranstaltungen als rein familiär veranlasst bezeichnet. Der Beschluss vom 21. September ist unanfechtbar (Aktenzeichen 2 B 264/26).

Red./Presseinformation

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Foto: Sächsisches Oberverwaltungsgericht (Aufmacher).
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