Spreetal › Verkehr auch Boxberg/O.L.
Gericht kippt Spreestraße: Bedarf nicht belegt
Das Verwaltungsgericht Dresden hat den Planfeststellungsbeschluss für den zweiten Bauabschnitt der Spreestraße bei Spreewitz aufgehoben. Jetzt liegt die vollständige Begründung vor – und die ist deutlich: Der Bedarf sei nicht belegt, der Klimaschutz nicht ausreichend berücksichtigt.
Die Verkehrsprognose hielt nicht
Die 12. Kammer des Verwaltungsgerichts Dresden hatte den Beschluss bereits am 12. Juni aufgehoben (Az. 12 K 2222/25). Nun ist den Beteiligten das vollständige Urteil zugestellt worden – mit den Gründen.
Der erste: Die Landesdirektion Sachsen als Planfeststellungsbehörde habe nicht belegt, dass es überhaupt einen verkehrsplanerischen Bedarf gebe. Sie hatte sich 2025 auf eine Verkehrsprognose für 2030 gestützt und war damit nach Auffassung des Gerichts schon vom üblichen Prognosezeitraum von zehn Jahren abgewichen.
Hinzu komme, dass die Besonderheiten der Region hätten einfließen müssen: der Strukturwandel in der Lausitz und der Kohleausstieg 2038. Ein brauchbarer Prognosehorizont hätte deshalb sogar über 2035 hinausreichen müssen. Weil der Bedarf nicht belegt war, spielten die von der Behörde genannten Ziele – unter anderem die Entlastung der Ortsteile Burgneudorf, Spreewitz und Neustadt – im Verfahren keine Rolle mehr.
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Der zweite Grund ist der Klimaschutz. Das Gericht verweist auf den Klimabeschluss des Bundesverfassungsgerichts von 2021: Jedes staatliche Vorhaben, das Treibhausgase auslöst und damit das bis zur Klimaneutralität 2045 verbleibende Budget schmälert, sei auf seine „intertemporale Verhältnismäßigkeit“ zu prüfen.
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Mediadaten anfordernDiese Prüfung fällt in der Sache negativ aus. Die Kammer rechnet vor: Die Fahrzeit zwischen dem Industriepark Schwarze Pumpe und den Gewerbestandorten am Kraftwerk Boxberg verkürze sich durch die geplante Trasse lediglich um 0,8 Minuten – von 23 auf 22,2 Minuten. Dem stünden deutlich geringere Umweltbelastungen gegenüber, wenn stattdessen im Wesentlichen bestehende Straßen ausgebaut würden und nur ein sehr kurzes Brückenbauwerk nötig wäre. Warum diese von den Klägern vorgeschlagene Alternative nicht besser geeignet sein soll, habe die Behörde nicht nachvollziehbar geprüft.
Keine Bilanz der Treibhausgase
Drittens beanstandet das Gericht, dass die mit dem Vorhaben verbundenen Treibhausgas-Emissionen gar nicht ermittelt und bilanziert wurden. Davon sei die Behörde auch dann nicht befreit, wenn es – wie hier – keine standardisierten Vorgaben gebe; notfalls hätte sie schätzen müssen.
Selbst mit ausgewiesenen Emissionen wäre das Vorhaben derzeit nach Auffassung der Kammer unzulässig: Solange es keinen bundesweiten Treibhausgas-Emissionshaushalt gebe, der das Budget zwischen Staat, Bürgern und Wirtschaft aufteilt, lasse sich die Maßnahme nicht in ein Gesamtkonzept einordnen – und unterliege einem Moratorium.
Das Gericht hat die Berufung zugelassen. Die Beteiligten können sie binnen eines Monats beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht einlegen.
Red./Presseinformation
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