Landkreis Bautzen › Verkehr auch Landkreis Görlitz
Wer eine Lichterfahrt plant, muss jetzt den Antrag stellen
Vier Wochen vorher bei der Straßenverkehrsbehörde, zwei Wochen vorher die Ausnahmegenehmigung für die Beleuchtung. Das Merkblatt des Landes ist überarbeitet – zwei Angaben fallen weg.
Geschmückte Feuerwehrfahrzeuge, Traktoren und Landmaschinen im Konvoi: Die Lichterfahrten gehören in vielen Orten zur Adventszeit. Wer eine plant, sollte sich jetzt um die Genehmigungen kümmern – die Fristen laufen an.
Zwei Anträge, zwei Fristen
Die Erlaubnis für die Veranstaltung soll spätestens vier Wochen vor dem Termin bei der zuständigen Straßenverkehrsbehörde vorliegen. Weil an den Fahrzeugen zusätzliche Beleuchtung angebracht wird, braucht es außerdem eine Ausnahmegenehmigung nach Paragraf 70 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung – dieser Antrag soll spätestens zwei Wochen vorher da sein.
Die Behörden brauchen vollständige Angaben zu Strecke, Ablauf, Fahrzeugen und Verkehrssicherung. Was im Einzelfall verlangt wird, hängt vom Streckenverlauf, der Zahl der Fahrzeuge und den örtlichen Verhältnissen ab.
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Aufbauten und zusätzliche Lichter müssen sicher befestigt sein und dürfen niemanden blenden. Eingeschaltet werden darf die zusätzliche Beleuchtung nur innerhalb geschlossener Ortschaften und im abgesperrten Veranstaltungsbereich. Außerhalb davon bleibt sie aus – bei Dunkelheit lenkt sie andere Verkehrsteilnehmer zu stark ab.
Zwei Vereinfachungen im neuen Merkblatt
Das Landesamt für Straßenbau und Verkehr hat sein Merkblatt für 2026 überarbeitet und auf seiner Internetseite veröffentlicht. Neu ist, dass die Teilnehmer auch über mehrere Listen oder Einzelblätter dokumentiert werden dürfen. Und die Fahrzeugidentnummer muss nicht mehr angegeben werden.
Beide Änderungen gehen auf eine Auswertung der vergangenen Saison zurück, bei der sich Veranstalter und Verkehrsbehörden überwiegend positiv geäußert hatten.
Red./Presseinformation
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